Die zeitgleiche Entwicklung des neuen Klimagesetzes 2040 (Entwurf vom August 2026) sowie die nationale Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) (Frist Mitte 2026) markieren einen tiefgreifenden Epochenwechsel für Immobilieneigentümer, Projektentwickler und Investoren in Österreich.

Der energetische Zustand einer Immobilie wandelt sich endgültig von einer rein technischen Kennzahl zu einem der primären wirtschaftlichen und rechtlichen Wertfaktoren.



I. Der Entwurf des neuen Klimagesetzes 2040: Langfristiger Zielpfad mit Verbindlichkeitslücken

Die politische Einigung der Bundesregierung im August 2026 auf den Entwurf des Klimagesetzes legt die Klimaneutralität Österreichs bis 2040 gesetzlich fest – zehn Jahre früher als die EU-Vorgabe. Für die Immobilienbranche hat dies zweischneidige Konsequenzen:

  • Mangelnde rechtliche Planungssicherheit im Detail: Das Gesetz enthält keine verbindlichen Sektorziele (etwa für den Gebäudesektor) und keine Sanktionen bei Zielverfehlungen. Da der Klimafahrplan laut offiziellem Entwurf sanktionslos ausgestaltet ist und eine „Standortklausel“ bei volkswirtschaftlichen Verwerfungen Anpassungen erlaubt, bleibt für Bestandshalter unklar, welche konkreten ordnungsrechtlichen Reduktionspflichten der Gebäudesektor langfristig zu tragen hat.

  • Verfahrensbeschleunigung als Plus: Positiv für Bauträger und Projektentwickler ist die im Entwurf verankerte Ankündigung von beschleunigten Genehmigungsverfahren. Dies soll administrative Hürden abbauen und die Realisierungsgeschwindigkeit von Projekten erhöhen.

  • Technologische Öffnung (Aufhebung des CCS-Verbots): Die Zulassung der CO2-Speicherung (CCS) ist insbesondere für die energie- und materialintensive Baustoffindustrie (z.B. Zement, Ziegel) ein wichtiges Signal, um künftig verbleibende Emissionen zu kompensieren und Kostenentwicklungen zu dämpfen.

II. Die EPBD-Umsetzung: Der harte regulatorische Zugriff auf den Bestand

Im Gegensatz zum eher programmatischen Klimagesetz entfaltet die Umsetzung der EPBD unmittelbare und einschneidende regulatorische Wirkungen auf den Immobilienbestand.

  • Vom energetischen Kennwert zum Transaktionsrisiko: Über die Bauordnungen der Länder (wie dem W-EGUG 2026 in Wien) wird eine Sanierungspflicht an Eigentumsübertragungen gekoppelt. Erfüllt ein Nicht-Wohngebäude bestimmte Mindesteffizienzstandards (MEPS) nicht, lösen Verkauf, Vermietung, Schenkung oder Nutzungsänderung eine gesetzliche Renovierungspflicht binnen 5 Jahren (in Wien gemäß RIS-Dokument § 118d) aus.

  • Riegel vor Share Deals: Diese transaktionsbasierte Sanierungspflicht gilt explizit auch bei Share Deals (Übertragung von Gesellschaftsanteilen juristischer Personen, die eine Grunderwerbsteuerpflicht auslösen). Investoren können die Sanierungsverpflichtung somit nicht über gesellschaftsrechtliche Strukturierungen umgehen. Die Due Diligence bei Transaktionen muss dieses erhebliche „Schatten-Investitionsvolumen“ im Vorfeld exakt einpreisen.

  • Die „Zweiklassengesellschaft“ des Immobilienmarktes verfestigt sich: Immobilien spalten sich massiv in solche mit guter und schlechter Energiebilanz. Da die Lage als alleiniges Wertkriterium an Gewicht verliert, droht ineffizienten Objekten selbst in Top-Lagen ein massiver Wertverfall („Brown Discount“), während thermisch sanierte Gebäude ein „Green Premium“ erzielen.

  • Die „Solar- und Dekarbonisierungspflicht“ bei Renovierung: Bei größeren Renovierungen (z. B. Dachbodenausbauten in Wien) greift eine schrittweise Solarpflicht (PV). Zudem dürfen bei größeren Umbauten keine fossilen Heizsysteme (Öl, Kohle) neu errichtet werden. Im Falle von Zentralheizungsanlagen kann bei Sanierungen sogar der Umstieg auf erneuerbare Systeme oder effiziente Fernwärme vorgeschrieben werden, sofern eine Prüfung der Machbarkeit positiv ausfällt.

  • Der Renovierungspass als Finanzierungs- und ESG-Hebel: Der neu eingeführte, strukturierte Renovierungspass (Sanierungsfahrplan zum Nullemissionsgebäude bis 2050) ist zwar freiwillig, wird aber rasch zum Standard. Banken richten ihre Kreditportfolios massiv am 1,5-Grad-Ziel aus und fordern von Kreditnehmern zunehmend rechtssichere Dekarbonisierungsstrategien. Unsanierte Objekte ohne Renovierungspass werden künftig schwerer und nur zu schlechteren Konditionen finanzierbar sein.

III. Strategische Implikationen für Investoren und Eigentümer

  • Verschärfte Technical Due Diligence (TDD): Bei jedem Ankauf (insbesondere bei Nicht-Wohngebäuden) muss geprüft werden, ob das Objekt unter die MEPS-Grenzwerte fällt und somit bei Closing eine unumgängliche Sanierungsfrist in Gang gesetzt wird.

  • Investitions-Timing und Fördersituation: Da die Bundes-Sanierungsoffensive 2026 aufgrund vorzeitiger Budgeterschöpfung ausgelaufen ist, tragen Eigentümer Sanierungen im Jahr 2026 primär selbst oder müssen auf differenzierte Landesförderungen (Zuschüsse vs. Darlehen) ausweichen. Für 2027 ist jedoch ein separates Bundesbudget für thermische Sanierung (181 Mio. Euro) und Kesseltausch (179 Mio. Euro) gesichert. Nicht dringliche, umfassende thermische Sanierungen sollten daher strategisch so geplant werden, dass sie die im Herbst 2026 präsentierten, neuen Bundes-Förderkonditionen für 2027 optimal nutzen.

  • Das Vermieter-Mieter-Dilemma: Da Sanierungskosten im MRG-Vollanwendungsbereich nicht unbegrenzt auf die Miete umgelegt werden können, liegt der wirtschaftliche Hebel für Vermieter primär in der Vermeidung von Leerständen, beschleunigter Wiedervermietbarkeit und dem langfristigen Erhalt der Finanzierungsfähigkeit (ESG-Konformität) ihres Portfolios.

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